Allgemeine Geschäftsbedingungen der faircheck Schadenservice GmbH

Der Schadendienstleister faircheck Schadenservice GmbH (kurz SR) ermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Endkunden und vornehmlich im Auftrag des Versicherungsunternehmens (Versicherer) Schäden aus Versicherungsverträgen in allen Sparten ohne gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger in diversen Fachgebieten zu sein. Der vom Versicherer mit seiner Interessenwahrung in privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte SR ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Auftraggebers zu wahren.

  1. Der SR leistet nach der Gewerbeordung, den allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem mit dem Versicherer abgeschlossenen Auftragsverhältnis mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
  2. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für Versicherer und SR verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.
  3. Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des Versicherers über den zu ermittelnden Versicherungsschaden. Der SR erstellt eine angemessene Schadenanalyse und ein angemessenes Entschädigungsanbot aufgrund der ihm erteilten Aufträge, Informationen und ausgehändigten Unterlagen.
  4. Der SR ist verpflichtet, dem Versicherer die nach den Umständen des Einzelfalles bestmögliche Erledigung zu bieten und den Endkunden eine angemessene Entschädigung vorzuschlagen und zu verhandeln.
  5. Die Interessenwahrung ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand.
  6. Die Ermittlung des realistischen Schadenausmaßes durch den SR erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung der Schadenpraxis der österreichischen Versicherer: das bedeutet neben der Höhe der Entschädigung, insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung etc. zu berücksichtigen.
  7. Der SR ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Endkunden, die ihm bei seiner Ermittlung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden Risikos und zur Schadenerledigung notwendig sind.
  8. Der Versicherer sowie der Endkunde stimmt der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für diesen speziellen Ermittlungsfall zu.
  9. Der SR wird alle für den Abschluss der Ermittlungen notwendigen und für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekannt geben. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrerhöhung usw. dem Versicherer schriftlich bekannt geben.
  10. Der Versicherer nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem SR oder Endkunden und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den SR schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit.
  11. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des SR auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist der Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.
  12. Schadenersatzansprüche gegen den SR kann der Versicherer nur innerhalb von 6 Monaten – für Verbraucher von 3 Jahren – nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründenden Sachverhalts.
  13. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls SR oder Versicherer ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des Versicherers oder des SR eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart.
  14. Im Zusammenhang mit Aufträgen sind Entgelt des SR die Auftragskosten laut Preisliste, darüber hinaus steht dem SR bei schriftlicher Vereinbarung ein zu vereinbarendes Entgelt zu.
  15. Für die Übermittlung der Honorarnoten wird digital signierte elektronische Kommunikation oder Übermittlung in Papierform gewählt und vom Auftraggeber anerkannt.
  16. Die Tätigkeit des SR wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
  17. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht; Erfüllungsort ist Graz.
  18. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Graz oder das Handelsgericht Wien- bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung – anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
  19. Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Vertrag.
  20. Etwaige Unwirksamkeiten einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB. Die Geschäftsleitung der faircheck Schadenservice GmbH, Dr. Eva Kasper, Dr. Christoph Heißenberger, Stefan Hackl

    Graz,  Jänner 2022